Allgemeine Geschäftsbedienungen

Fa. Hafnermeister Benedikt Sulzer
Öpping 59, 3443 Sieghartskirchen

§ 1 Allgemeines/Geltung

Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses und des Angebots. Abweichungen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Es wird ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB kontrahiert. Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggebers oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

§ 2 Leistungsinhalt

Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere die kostenpflichtige Erstellung von Entwürfen und Gestaltungsvorschlägen nach den Wünschen und Vorstellungen des Kunden, die Verlegung von keramischen Wand- und Bodenbelegen, die Installation, den Aufbau und die konstruktive Errichtung von Feuerstätten und Öfen, sowie deren Wartung und Sanierung. Der genaue Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem jeweils gesondert zu erstellenden schriftlichen Angebot. Für vom Auftraggeber/Kunden angeordnete (Mehr)-Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, besteht jedenfalls ein Anspruch auf angemessenes Entgelt. Derartige Mehrleistungen werden daher nach tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet.

§ 3 Allgemeine Vertragspflichten

3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich/trägt dafür Sorge,

seine Leistungen mit größter Sorgfalt und Professionalität im Interesse des Auftraggebers/Kunden durchzuführen;
im Rahmen der Auftragsabwicklung die Einrichtung und das Inventar des Auftraggebers/Kunden pfleglich und sorgsam zu behandeln und
die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem Stand der Technik durchzuführen.

3.2. Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich/trägt dafür Sorge/nimmt zustimmend zur Kenntnis,

dass die in Entwürfen und Planskizzen angebotenen Abbildungen und Anzeigen als nur annähernd zu betrachten sind, weshalb übliche oder geringe technische unvermeidbare Abweichungen in Qualität, optischen Erscheinungsbild etc. grundsätzlich keinen Mangel darstellen und in Kauf zu nehmen sind;
dass im Rahmen der Auftragserfüllung übliche Substanzeingriffe an der Immobilie des Auftraggebers erfolgen können und müssen;
dass sämtliche Materialien und Geräte bis zur Übernahme und vollständigen Bezahlung des vereinbarten Werklohns/Entgelts im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben (Eigentumsvorbehalt).

§ 4 Schadenersatz/Haftung/Gewährleistung

Der Auftragnehmer haftet – soweit gesetzlich zulässig – nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist ein allfälliger Schadenersatz mit der Höhe des Werklohns begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

Zur Gänze ausgeschlossen ist die Haftung und Gewährleistung:

dafür dass dem Auftraggeber/Kunden – sofern nicht weitreichende Abweichungen von allenfalls erstellten Entwürfen vorliegen – die vom Auftragnehmer letztlich erbrachte Leistung auch subjektiv gefällt, (dies im Hinblick darauf, dass das Gefallen der vertragsgegenständlichen Arbeiten vom Geschmack des jeweiligen Betrachters abhängt);

für allfällige unvermeidbare Schäden, die im Zuge der Sanierung von alten Feuerungsstellen oder Öfen entstehen können (z.B.: Schäden an älteren Fließen im Zuge des Abbaus und Wiederaufbaus eines Ofens).

§ 5 Aufrechnung

Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Werklohnansprüche ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder anerkannt.

§ 6 Verkürzung über die Hälfte

Die Anwendbarkeit des § 934 ABGB wird ausgeschlossen.

§ 7 Urheberrechte

Werden im Rahmen eines Auftrages vom Auftraggeber/Kunden Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt, leistet er dafür Gewähr, dass durch die Verwendung dieser Unterlagen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und Skizzen, die vom Auftragnehmer hergestellt worden sind, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht verwendet werden.

§ 8 Zahlungsbedingungen

Mangels abweichender Vereinbarung, ist aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwandes die Erstellung von Plänen, Entwürfen und Gestaltungsvorschlägen kostenpflichtig und prompt nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Nur im Falle einer nachträglichen Beauftragung werden die solcherart verrechneten Kosten dem Auftraggeber/Kunden gutgeschrieben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zwischenabrechnungen vorzunehmen und in regelmäßigen Abständen Werklohnvorschüsse einzufordern. Dies insbesondere, wenn vom Auftragnehmer Geräte und Materialien angeschafft und bereitgestellt werden müssen.

Im Übrigen sind sämtliche Werklohnansprüche prompt nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Eine allfällige vorzeitige unberechtigte Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber/Kunden berechtigt den Auftragnehmer zur Abrechnung sämtlicher aufgelaufenen Aufwendungen und Kosten und zur Geltendmachung des entgangenen Gewinnes.

Der Auftraggeber/Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass im Falle der Änderung von Kalkulationsgrundlagen nach wirksamer Auftragserteilung (etwa durch Preiserhöhungen bei Lieferanten und Zulieferern) eine Änderung des Angebotspreises im Umfang der jeweiligen Erhöhung zulässig ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Nachfrage die Änderungen der Kalkulationsgrundlagen durch Vorlage der korrespondierenden Angebote nachzuweisen.

§ 9 Verpflichtungen des Auftraggebers/Kunden

Erfolgt die Ausarbeitung und Planung auf der Grundlage der vom Auftraggeber/Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Messangaben, übernimmt der Auftragnehmer für deren Richtigkeit keine Haftung. Die Errichtung der Feuerstätten und Öfen erfolgt ausschließlich an bereits in Natura vorhandenen, den einschlägigen Bauvorschriften entsprechenden, kundenseitig zur Verfügung gestellten Kaminen. Allfällige erforderliche bauliche Veränderungen oder Erweiterungen des Kamins sind nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses.

Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich die Arbeiten des Auftragnehmers ohne unnötigen Verzug abzunehmen, wobei eine Zurückhaltung des Werklohnes wegen bloß geringfügiger optischer Mängel unzulässig ist. Der Auftraggeber/Kunde ist zur Unterbringung und sicheren Versorgung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und angelieferten Arbeitsmaterialien bis zur Abnahme verpflichtet.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

§ 11 Anzuwendendes Recht / Gerichtstand

Es gilt österreichisches Recht, Gerichtstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.